AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen von HKS Cosmetics & Packaging e.K. (nachfolgend HKS genannt)


 

1. Geltungsbereich
1.1. Für alle Geschäfte mit im In- und Ausland produzierten Waren, die HKS mit Bestellern abschließt, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Widersprechende Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn HKS ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung erklärt hat. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten, soweit nicht abweichende übersandt werden, für die gesamte Dauer der geschäftlichen Verbindung, so dass es nicht für jedes weitere Einzelgeschäft der Übersendung dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedarf.
1.2. Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten sinngemäß auch für Verträge anderer Art, insbesondere Kauf- und Werkverträge.

2. Angebot, Bestellung und sonstige Erklärungen
Angebote von HKS sind freibleibend. Verträge, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von HKS verbindlich.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Die Preise von HKS verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung, es sei denn eine andere Währung oder andere Bedingungen werden gesondert vereinbart. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.2. Es gelten die von HKS bestätigten Preise. Soll die Lieferung mehr als zwei Monate nach Vertragsschluss erfolgen, so behält sich HKS das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen (insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen) eintreten; HKS wird diese dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
3.3. Für alle im Ausland produzierten Waren hat HKS das Recht, Preise zu ändern, wenn sich durch staatliche Maßnahmen (z.B. durch Erhöhung von Steuern, Zöllen, etc.) die für die Kalkulation des Preises zugrunde gelegten Parameter nach Vertragsschluss geändert haben.
3.4. Sofern zwischen HKS und dem Besteller keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist der Kaufpreis netto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen über den Zahlungsverzug.
3.5. Tritt nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung der Zahlungsansprüche von HKS wegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, kann HKS Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung binnen angemessener Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung ihres Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf ist HKS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
3.6. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung trägt der Besteller. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels oder Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
3.7. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

4. Leistungsinhalt (Kataloge, Zeichnungen, sonstige Unterlagen)
4.1. Für Inhalt, Art und Umfang der Leistung ist die Erklärung (Angebot, Auftragsbestätigung) von HKS maßgebend.
4.2. Handelsübliche oder unwesentliche Abweichungen der gelieferten Ware in Quantität und Qualität werden von dem Besteller zugestanden. Das Verwendungs- und Anwendungsrisiko trägt der Besteller, soweit nicht HKS ausdrücklich eine bestimmte Verwendbarkeit oder Anwendbarkeit garantiert hat. Soweit nicht HKS eine Garantie ausdrücklich abgibt, handelt es sich bei Angaben zu dem Produkt um Beschreibungen.
4.3. Die in Prospekten, Katalogen und Angeboten enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von HKS ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Geringfügige branchen- und handelsübliche Änderungen sowie technische Verbesserungen gelten als vereinbart.
4.4. An Planungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die dem Besteller von HKS zur Verfügung gestellt wurden, behält sich HKS ihre Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

5. Lieferfristen, Teillieferung, Abrufaufträge
5.1. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn sie sind schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Angegebene Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch HKS. Maßgebend für die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und -termine ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch HKS. Soweit als Liefertermin eine Kalenderwoche (KW) vereinbart wird, ist der Liefertermin eingehalten, wenn die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch HKS am letzten Werktag der Woche erfolgt.
5.2. Die angegebenen Lieferzeiten und -termine beziehen sich auf einen normalen Geschäftsgang und verlängern sich angemessen bei verspätetem Eingang von Unterlagen, Anzahlungen oder sonstigen Vorleistungen des Bestellers, bei noch erforderlicher Klärung technischer Fragen, bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller oder bei unvorhergesehenen Ereignissen bei HKS oder deren Lieferanten (wie Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Energieversorgungsprobleme, Verzögerung in der Anlieferung wichtiger Stoffe, Streik, Aussperrung und ähnliche, nicht von HKS zu vertretende, Ereignisse).
5.3. Wird die Frist oder der Termin für die Lieferung aus Gründen überschritten, die HKS zu vertreten hat, so hat der Besteller HKS zunächst eine schriftliche Nachfrist zu setzen. Die Frist muss unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts angemessen sein, darf jedoch 4 Wochen nicht unterschreiten.
5.4. Die Haftung von HKS auf Schadensersatz für Verzug oder Unmöglichkeit richtet sich nach Ziffer 9.
5.5. Innerhalb einer Toleranz von 5 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- und Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich hierdurch der Gesamtpreis.
5.6. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig; sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
5.7. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen. Nach Überschreitung dieser Frist ist HKS nach ihrer Wahl berechtigt, dem Besteller die nicht abgerufene Ware zuzusenden, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

6. Abnahme, Versand und Gefahrübergang
6.1. Versandbereite Ware ist von dem Besteller unverzüglich abzunehmen. Andernfalls ist HKS berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Bestellers zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. HKS kann dem Besteller als Lagergeld 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat in Rechnung stellen. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, soweit nicht HKS die Entstehung höherer oder der Besteller die Entstehung geringerer Kosten nachweist.
6.2. Mangels besonderer Vereinbarung wählt HKS nach bestem Ermessen die Art und den Weg des Versandes aus.
6.3. Mit Übergabe an den Versandbeauftragten bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn HKS die Anlieferung übernommen hat und/oder bei franco, fob- oder cif-Geschäften.
6.4. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder eine zufälligen Verschlechterung der Vertragssache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, auf den dieser in Annahmeverzug geraten ist. Verzögert sich der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die HKS nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaftsanzeige auf den Besteller über.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. HKS behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zu dem Besteller. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von HKS in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist HKS berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch HKS liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, HKS hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. HKS behält sich ferner ein Rücktrittsrecht vom Liefergeschäft für den Fall vor, dass es zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers kommt. In der Pfändung der Kaufsache durch HKS liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. HKS ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung (Diebstahl, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens bereits jetzt an die diese Abtretung annehmende HKS ab. Der Besteller ist ferner verpflichtet, HKS unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die an HKS abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
7.3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit HKS rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf der Vorbehaltsware, an der HKS Eigentumsrechte hat, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an den diese Abtretung annehmenden HKS ab.
7.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für HKS vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht HKS gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt HKS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5. Wird die Ware mit anderen, nicht HKS gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt HKS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller anteilmäßig Miteigentum an HKS überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für HKS.
7.6. Der Besteller tritt HKS auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von HKS gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.7 HKS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als die Werte der Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt HKS.

8. Gewährleistung
8.1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen – verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Ware. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller die Ware unsachgemäß behandelt, wartet, lagert, verarbeitet oder gebraucht. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
8.2. Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
8.3. HKS ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an HKS zurückzusenden. HKS übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Bei Mengenlieferungen ist HKS Gelegenheit zu geben, die fehlerhafte Ware auszusortieren. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung von HKS Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.
8.4. Bei einer berechtigten, fristgerechten Mängelrüge wird HKS zunächst nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder einwandfreien Ersatz liefern (Nacherfüllung).
8.5 Kommt HKS dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach, hat der Besteller HKS schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller die weitergehenden Rechte auf Ersatz des Schadens statt Erfüllung, Rücktritt oder Minderung geltend machen. Der Besteller kann diese weitergehenden Rechte auch dann – ohne dass es einer Fristsetzung bedarf – geltend machen, wenn HKS die Erfüllung endgültig und ernsthaft verweigert, beide Arten der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten ablehnt oder wenn die dem Besteller zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder diesem unzumutbar ist. Dabei gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, es sei denn, dass sich aus der Art der Ware bzw. des Mangels oder aus sonstigen Umständen ein anderes ergibt.
8.6. Die Haftung von HKS auf Schadensersatz aus Schlechtleistung bestimmt sich nach Ziffer 9.

9. Haftung
9.1. Die Haftung von HKS richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen wurde. Die nachfolgenden Regelungen gelten nicht, wenn HKS wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet; in diesem Fall gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.
9.2. Soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen wurde, ist die Haftung von HKS ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Neben- und Schutzpflichten sowie unerlaubter Handlung. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers wegen Verzuges und Unmöglichkeit. HKS haftet nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind und insbesondere nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
9.3. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn
– die Schadensursache vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde; – schuldhaft wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden oder der Besteller nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist, den Ersatz des Schadens statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern; – HKS nach dem Produkthaftungsgesetz haftet; – HKS hinsichtlich seiner vertraglichen Verpflichtung durch eine ausdrückliche, schriftliche Erklärung eine verschuldensunabhängige Haftung übernommen hat; gleiches gilt, wenn HKS hinsichtlich der Ware das Beschaffungsrisiko oder eine Garantie für das Vorhandensein einer bestimmten Beschaffenheit übernommen hat und die Übernahme den Zweck hatte, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware entstanden sind, abzusichern.
9.4. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten i.S von 9.3. haftet HKS – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Gleiches gilt für den Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
9.5. Soweit HKS im Rahmen der Gewährleistung Schadensersatz zu leisten hat, verjährt der Schadensersatzanspruch binnen eines Jahres nach Ablieferung der Ware. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Neben- und Schutzpflichten und unerlaubter Handlung verjähren mit Ablauf eines Jahres, beginnend mit Kenntniserlangung des Bestellers von dem Schadensgrund und der Person des Schadensverursachers.
9.6. Soweit eine Haftung von HKS ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HKS.

10. Datenschutz
HKS speichert die Daten des Bestellers im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl und sonstige Bestimmungen
11.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von HKS (Iserlohn). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz von HKS (Iserlohn), soweit der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. HKS ist berechtigt, Ansprüche auch an jedem anderen Gerichtsstand geltend zu machen.
11.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG /„UN-Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

Stand: Januar 2015